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 § 1 Name, Sitz, Rechtsform 
Die Stiftung führt den Namen Mandelzweig-Stiftung. Ihr Sitz ist in Bielefeld. 
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. 
  
§ 2 (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Zweck der Stiftung ist gem. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung die Beschaffung von 
Mitteln für steuerbegünstigte unbeschränkt körperschaftsteuerliche 
Körperschaften zur Förderung  
1. der Entwicklungshilfe, 
2. der Völkerverständigung, 
3. der Gesundheitspflege, 
4. mildtätiger Zwecke. 
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen 
Zwecke. 
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und 
ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung 
(4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein 
Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 
  
§ 3 Vermögen der Stiftung 
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt mindestens 50.000,00 EURO; es 
besteht aus Genossenschaftsanteilen an der Oikocredit/Ökumenische 
Entwicklungsgenossenschaft mit Sitz in Amersfort/Niederlande, die von deutschen 
Förderkreisen e.V. verwaltet werden, bzw. aus einem Geldbetrag, der in 
Genossenschaftsanteilen der Oikocredit anzulegen ist. Dieses Vermögen ist in 
seinem Bestand ungeschmälert und unverändert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die 
Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der 
Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stiftungswille anders nicht zu verwirklichen 
und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. 
(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter 
erhöht werden. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können Mittel der Stiftung 
ganz oder teilweise einer Rücklage bzw. dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. 
  
§ 4 Erträgnisse 
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen 
sind vorab zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Stiftung und darüber hinaus 
zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.  
  
§ 5 Organe der Stiftung 
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat. 
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Teilnahme grundsätzlich ehrenamtlich 
aus. Im Einzelfall kann der Vorstand zulassen, dass Auslagenersatz gewährt wird. 
  
§ 6 Vorstand 
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Seine Mitglieder werden vom Beirat 
für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf 
der Amtszeit führen die Vorstandmitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. 
(2) Die Mitglieder der Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Beirat aus 
einem wichtigen Grunde abgerufen werden bzw. durch schriftliche Erklärung 
gegenüber dem Beirat zurücktreten. 
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird 
für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. 
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n 
Stellvertreter/in. 
  
§ 7 Aufgaben des Vorstands 
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der einschlägigen 
landesgesetzlichen Bestimmungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens, 
b) Entscheidung über die Behandlung der Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen, 
c) Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens, 
sowie über Einnahmen und Ausgaben, 
d) Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht an den Beirat 
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres. 
e) Erfüllung der Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, z.B. Anzeigen über 
die Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes. 
(2) Mitglieder des Vorstandes und des Beirats können nicht Angestellte der 
Stiftung sein. 
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich sowie 
gegenüber den Behörden durch mindestens zwei seiner Mitglieder. 
(4) Rechtsgeschäfte, die die Stiftung mit mehr als 300,00 EURO im Einzelfall 
verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Beirats. 
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 § 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands 
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder 
anwesend sind. 
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle 
seiner/ihrer Verhinderung die seines/r Stellvertreters/in den Ausschlag. 
(3) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung 
aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. 
(4) Über alle Vorstandsbeschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen 
und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterschreiben. 
§ 9 Beirat 
(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Er wählt 
aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei Jahren eine/n Vorsitzende/n und 
dessen/deren Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig. Der/Die Vorsitzende und 
sein/e Stellvertreter/in dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. 
Nach Ablauf der Amtszeit führen der/die Vorsitzende und der/die 
Stellvertreter/in die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter. 
(2) Dem Beirat gehören zunächst folgende Personen an: 
Die Stifter Annelies Diltschev, Berlin, 
Hilde Gansel, Bielefeld, 
Irene Hüffmeier, Halle/Saale, 
und Renate Schernus, Bielefeld 
und Rechtsanwalt Meinhard Hüffmeier, Hannover 
(3) Scheidet einer der Beiratsmitglieder durch Rücktritt oder Tod aus und wird 
dadurch die Mindestanzahl unterschritten, so können die restlichen 
Beiratsmitglieder mit Zustimmung des Vorstandes ein neues Mitglied wählen. Der 
Rücktritt ist dem/der Vorsitzenden des Beirats bzw. dem/der Stellvertreter/in 
schriftlich zu erklären. 
 
§ 10 Aufgaben des Beirats 
Der Beirat hat folgende Aufgaben: 
(1) Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder 
(2) Beratung des Vorstands 
(3) Mitwirkung bei wichtigen Rechtsgeschäften (§ 7 Abs. 4) 
(4) Erlass von Richtlinien für die etwaige Vergabe von Stiftungsmitteln 
(5) Erlass von Richtlinien für die etwaige Entschädigung von Vorstands- und 
Beiratsmitgliedern. 
(6) Satzungsänderungen. 
  
§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Beirats 
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder 
anwesend sind. 
(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle 
der Verhinderung des/der Vorsitzenden die des/der Stellvertreters/in den 
Ausschlag. 
(3) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung 
aller Mitglieder des Beirats erforderlich. 
  
§ 12 Stiftungsaufsicht 
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen 
gesetzlichen Bestimmungen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist die 
Bezirksregierung in Detmold, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das 
Innenministerium in Nordrhein-Westfalen. 
  
§ 13 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderungen 
(1) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung 
und die Änderung des Stiftungszweckes sind ohne wesentliche Veränderung der 
Verhältnisse unzulässig. 
(2) Für Beschlüsse gem. Abs. 1 ist die Zustimmung von mindestens drei 
Mitgliedern des Beirats erforderlich; zu Lebzeiten eines/einer der 
Stifter/Stifterinnen können gegen dessen/deren Stimme Beschlüsse nicht gefasst 
werden. 
(3) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung 
des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand mit 
Zustimmung des Beirates einen neuen Stiftungszweckes beschließen. Der neue 
Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 
(4) Sonstige Satzungsänderungen können vom Beirat einstimmig beschlossen werden, 
jedoch zu Lebzeiten der Stifter /Stifterinnen nicht gegen deren Stimme. Eine 
Umwandlung oder Verwertung der ursprünglich in die Stiftung eingebrachten 
Genossenschaftsanteile an der Oikocredit ist jedoch ausgeschlossen. Die 
Änderungen treten nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden in Kraft. 
  
§ 14 Anfall des Stiftungsvermögens 
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen,  
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere 
steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Entwicklungshilfe. 
  
  
  
  
  
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